Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 8 Mehrausgaben, Deckungsfähigkeit

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz

2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der Höchstgrenze nach

Satz 1 sind die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das

Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom

Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen

muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der

Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare

Verwaltungsausgaben. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den

Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bei Verpflichtungsermächtigungen als

jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine

und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung

der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung

in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für

andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese

Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

einzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die

Änderung der im Rahmen einer Verpflichtungsermächtigung jährlich

fällig werdenden Beträge des durch Mehrausgaben verstärkten

Titels. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für

Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß

Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998.

(3) Soweit der Bund für die Durchführung der

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen

Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen

hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der

Komplementärmittel des Landes geleistet. Dies gilt auch für die

Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz.

Verpflichtungsermächtigungen dürfen in dem Maße

überschritten werden, wie durch die Bestätigung der Mitfinanzierung

des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.

(4) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der

einzelnen Kapitel die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in

Höhe der Ansätze für Portogebühren) sowie 514 bis 527 und

532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies

wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel

des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 6

flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber

hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die

Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.

(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die

Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der

entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:

Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,

Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,

Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,

Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur

Instandsetzung bestimmt sind.

(6) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,

30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1998 über den aktuellen

Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben

Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.

Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der

Planstellen und Stellen zum 30. September 1998 und die Ministerin der Finanzen

über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.

September 1998. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998 dem

Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer

Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem

Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der

Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe

"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der

Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der

Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem

über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten

und öffentlichen Rechts zum 30. September 1998.

(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45

Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre

Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die

übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer

Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der

Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

(8) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen

in den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)

in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige

Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen

Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang

durchgeführt werden.

§ 7 § 9